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Ton- & Lichtfabrik
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ton- und Lichtfabrik | Fa. Mario Möller, Michaelsteiner Straße 29b, 38889 Blankenburg

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen einem Kunden und der Firma Mario Möller abgeschlossen wird, gleichgültig, ob dieser
Lieferungen oder sonstige Leistungen durch die Firma Mario Möller zum Gegenstand hat. Die Angestellten der Firma Mario Möller sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabsprachen
zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Streiks, Nichtlieferung oder Lieferverzug des
Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden die Firma Mario Möller von der Erfüllung geschlossener Verträge.

2. Unsere Angebote sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, stets freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge werden mit Zusendungen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung,
spätestens mit Ausführung / Zusendung der Lieferung bzw. der Leistung rechtskräftig.

3. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Lager Blankenburg. Druckfehler, Irrtum und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Es kommen die am Tage der Lieferung / Leistungserbringung
gültigen Preise zur Abrechnung.

4. Die Lieferung erfolgt ab Lager Blankenburg. Der Liefertermin gilt als erfüllt, sobald die Sendung dem Transportunternehmen / dem Kunden übergeben wurde. Sollten im Falle höherer
Gewalt (s. Abs. 1 – Allgemeines) sowie bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen u. ä. bei verbindlich vereinbarten Terminen die Liefer- / Leistungsverzögerungen
länger als 8 Wochen dauern, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen.
Wir sind ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung per Nachnahme. Rechnungen sind in für uns verlustfreier Weise zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bankdiskontsatz zu berechnen und weiterhin alle offenen Forderungen zur sofortigen Barzahlung fällig zu stellen oder Schadenersatz
zu fordern. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder wegen nicht anerkannten Gegenforderungen den Kaufpreis
aufzurechnen.

6. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten ab Lieferdatum. Die Garantie gilt nicht für Lampen, Gebrauchsartikel, unbefugte Eingriffe sowie Verschleißmaterial. In Einzelfällen
kann eine zusätzliche Garantie unter Vorbehalt nach Bestätigung durch den Hersteller / Lieferanten erfolgen. Im Garantiefall leisten wir nach unserem Ermessen Nachbesserung,
Tausch oder Gutschrift. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist erst nach dem 3. fehlgeschlagenen Nachbesserungs- / Reparaturversuch ein- und desselben Fehlers möglich. Weitergehende
Forderungen bleiben ausgeschlossen.

7. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Bei Warenrücklieferungen aufgrund von Zahlungsverzug
bzw. Zahlungsunfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, etwaige Abnutzungen, Schäden und Verluste geltend zu machen

8. Verleihbedingungen: Die Verleihgeräte und Zubehör werden zur Benutzung bzw. Wiedervermietung überlassen. Dafür gelten nachstehende Bedingungen.

8.1. Der Verleihpreis schließt keine Versicherung ein. Der Mieter haftet für alle auftretenden Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung (z.B. Übersteuerung) entstehen. Ebenso
haftet der Mieter für Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung der Geräte und Zubehör durch sich oder Dritte.

8.2. Bei defekten Leuchtmitteln sind zusätzlich zur Mietgebühr 30 % des Lampenkaufpreises zu bezahlen. Bei eindeutiger Gewalteinwirkung oder bei Schäden an Metallladungslampen
ist der komplette Kaufpreis zu bezahlen. Defekte Leuchtmittel sind bei Rückgabe vorzulegen.

8.3. Die Mietzeit endet bei Rückgabe der Mietsache im Geschäftslokal oder bei Abholung der Technik durch einen Bevollmächtigten der Firma Mario Möller. Der Mietpreis ist spätestens
bei Rückgabe in bar zu bezahlen.

8.4. Eventuelle Schäden sind grundsätzlich so früh wie möglich, spätestens jedoch bei Rückgabe zu melden. Bei Rücknahme der Mietsache bestätigt nicht deren Schadensfreiheit.

8.5. Bei nachweisbarer Nichtfunktion einzelner Anlagenteile zum Zeitpunkt der Anmietung der Mietsache haftet die Firma Mario Möller gegenüber dem Mieter maximal bis zur Höhe
des vollen Verleihpreises der defekten Sache. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der Anlage und schlagen Regulierungs- / Reparaturversuche durch uns fehl, erhöht sich die
Haftung auf den gesamten Verleihpreis. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8.6. Kosten, die der Firma Mario Möller durch die Überschreitung der Mietzeit entstehen, wie z.B. für Wege, Arbeitszeit, Ausfall, Ersatzbeschaffung u. ä., trägt der Mieter. Dies gilt auch
und insbesondere für einzelne Teile einer gesamten Mietsache. Bei Zahlungsverzug gilt analog Nr. 5 AGB. Verzögert sich durch höhere Gewalt die Abholung der Mietsache, so haftet
weiterhin der Mieter. Weitere Kosten für Miete entstehen dem Mieter dafür nicht.

8.7. Die Firma Mario Möller ist berechtigt, die Ausgabe der Mietsache somit den Vertragsabschluss zu verweigern, wenn der Mieter bei Abholung kein amtliches Dokument (z.B. Personalausweis,
Führerschein) zu seiner Identifizierung vorlegen kann.

9. Veranstaltungsbedingungen

9.1. Der Veranstalter beauftragt die Firma Mario Möller mit der Durchführung bzw. technischen Betreuung im Rahmen des schriftlich vereinbarten Auftrags. Leistungen, die über die
schriftlich fixierte Auftragsbestätigung hinaus gehen, werden von der Firma Mario Möller gesondert in Rechung gestellt. Mündliche Nebenabsprachen bezüglich Auftragsbestätigung
und Auftragsvolumen, sind grundsätzlich nicht rechtskräftig.

9.2. Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche Genehmigungen zur Veranstaltungsdurchführung und Veranstaltungsvor- und Nachbereitung einzuholen (Gema / Baugenehmigung,
Durchfahrtsgenehmigen etc.) Der Veranstalter ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die Veranstaltung im Rahmen des vereinbarten Auftrags durchzuführen
und vorzubereiten. Dazu zählen: Stromanschlüsse, Platzbefahrbarkeit, Wasseranschluss, Parkmöglichkeiten, Bühnensicherung sowie weitere im Auftrag festgelegten Parameter. Der
Veranstalter stellt vom Aufbaubeginn bis zum Abbauende, sowie während der Veranstaltung dem Personal der Firma Mario Möller Catering (Getränke+Speisen) in ausreichendem Menge
zur Verfügung. Ist dies nicht der Fall, behält sich die Firma Mario Möller vor, pro Person und Tag eine Cateringpauschale von zur Zeit 20 € zu berechnen.

9.3. Verzögert sich der Aufbau-, Veranstaltungsbeginn weil einer der Punkte der ABG der Firma Mario Möller oder des vereinbarten Auftrags seitens des Auftraggebers nicht eingehalten
wurde, so ist die Firma Mario Möller von allen Ansprüchen gegenüber Dritten und eventuellen Schadenersatzforderungen entbunden. Verschuldet die Firma Mario Möller nachweislich
eine Veranstaltungsverspätung oder einen Veranstaltungsausfall aus einem von ihr zu vertretendem Grund, so haftet die Firma Mario Möller gegenüber dem Auftraggeber und ggf.
Rechtsansprüchen gegenüber Dritten, bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt laut BGB. In Fällen höherer Gewalt
laut BGB, trägt jede Vertragspartei die Ihr bis dahin entstandenen Kosten.

9.4. Sofern im schriftlichen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, sind 50 % der Gesamtauftragssumme mindestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn und die restlichen 50 % nach
Aufbauende / Soundcheck an die Firma Mario Möller zu zahlen. Bei Nichteinhalten der vereinbarten Zahlungsziele, behält sich die Firma Mario Möller vor, den Auftrag einseitig zu
kündigen und die bis dahin nachweisbar entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Diese Klausel gilt ebenfalls bei finanziellen Forderungen aus vorangegangenen Aufträgen, die
noch nicht beglichen wurden.

9.5. Der Veranstalter haftet vom Aufbaubeginn bis Abbauende für die Sicherheit des Equipments (bei Fahrlässigkeit des Auftraggebers) sowie für das gesamte Personal. Ausgenommen
sind Verschleißteile. Vom Auftraggeber ist für jede Veranstaltung ein Ansprechpartner zu benennen (mit Telefon) der über die Auftragsbedingungen und die AGB´s der Firma Mario
Möller informiert ist.

10. Stornierung / Kündigung

10.1. Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.

10.2. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser
jedoch wie folgt: bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist für beide Teile Wernigerode.

12. Sind einzelne der vorstehenden Bestimmungen nicht gültig oder (schwebend) rechtlich wirksam, werden alle übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Nehmen sie kontakt mit uns auf

Ton- und Lichtfabrik
Michaelsteiner Straße 29b
38889 Blankenburg

Tel.: 03944 62326
Fax: 03944 351807
Funk: 0172 3429037


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